Inhalt

LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 21
Zeichnungsregelung auf Entwürfen
(1) Vorgänge, die vom Entwurfverfasser nicht selbst unterschrieben werden, sind von diesem abzuzeichnen.
(2) Zeichnet die Präsidentin oder der Präsident abschließend, so zeichnet auch die zuständige Referatsleitung der Zentralabteilung, die zuständige Dienststellenleitung, die zuständige Abteilungsleitung der Dienststellen oder die Leitung des Referats 3ITL.
(3) Vorgänge in IuK-Angelegenheiten, die an oberste Dienstbehörden gerichtet sind, zeichnet die Leitung des Referats 3ITL mit.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorgänge, die von den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern abschließend gezeichnet werden.