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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 20
Rücksprachen
(1) Rücksprachen, die die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Finanzen anordnet, sind grundsätzlich von den Leiterinnen und Leitern der Referate der Zentralabteilung, im Übrigen von den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern wahrzunehmen.
(2) Rücksprachen, die von den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern wahrzunehmen sind, können diese auf Abteilungsleitungen oder im Falle der Dienststelle Regensburg auch auf die Leitung des Referats 3ITL delegieren.
Diese haben die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter über das Ergebnis der Rücksprachen zu unterrichten.
(3) Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter oder von diesen beauftragte Abteilungsleitungen oder die Leitung des Referats 3ITL nehmen Rücksprachen telefonisch oder elektronisch wahr, wenn nichts anderes vermerkt ist.
(4) Soweit Rücksprachen telefonisch oder auf elektronischem Wege wahrgenommen werden, ist ein Erledigungsvermerk mit Datumsangabe anzubringen und das Ergebnis stichwortartig festzuhalten.
(5) Sonstige Rücksprachen sind unabhängig vom Anordnenden unverzüglich in der Regel durch die nächste Leitungsebene wahrzunehmen.
Erfolgt die Erledigung durch einen Dritten, ist diese über das Ergebnis der Rücksprache zu unterrichten.