Inhalt

VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 5
Ausbildungsamt, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsamt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
(2) Zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte können die Referendare und Referendarinnen anderen Ausbildungsstellen zugewiesen werden.
(3) 1Die Leitung der jeweiligen Ausbildungsstellen ist für die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen verantwortlich. 2Sie kann Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen bestellen und geeignete Bedienstete mit der Ausbildung betrauen.