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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 6
Dienstaufsicht
Die Referendare und Referendarinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bzw. der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle.