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Ein Kartellbeteiligter kann sich an die Mitarbeiter der Landeskartellbehörde wenden, um seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Marker) zu erklären. Der Zeitpunkt des Setzens des Markers ist für den Rang des Antrags maßgeblich. Der Marker kann mündlich oder schriftlich gesetzt werden. Er muss Angaben über die Art und Dauer des Kartellverstoßes, die sachlich und räumlich betroffenen Märkte, die Identität der Beteiligten sowie darüber beinhalten, bei welchen Wettbewerbsbehörden ebenfalls Anträge gestellt wurden oder dies beabsichtigt ist.
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Die Landeskartellbehörde setzt eine Frist von höchstens acht Wochen, innerhalb derer der Marker zu einem Antrag nach Randnummer 14 ausgearbeitet werden muss.
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Handelt es sich um ein Kartell, für das die Europäische Kommission die besonders gut geeignete Behörde im Sinne der Netzwerkbekanntmachung? ist, kann die Landeskartellbehörde den Antragsteller, der für einen Erlass nach Randnummer 3 einen Marker gesetzt hat, zunächst von der Verpflichtung befreien, einen Antrag nach Randnummer 14 auszuarbeiten, wenn er bei der Kommission einen Antrag gestellt hat oder dies beabsichtigt. Führt die Europäische Kommission das Verfahren nicht, kann die Landeskartellbehörde den Antragsteller auffordern, einen Antrag im Sinne von Randnummer 14 vorzulegen.
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In seinem Antrag muss der Antragsteller Angaben machen, die - im Fall von Randnummer 3 - erforderlich sind, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen bzw. die - im Fall von Randnummer 4 - erforderlich sind, um die Tat nachzuweisen, bzw. die - im Fall von Randnummer 5 - wesentlich dazu beitragen, die Tat nachzuweisen. Es sind zudem - soweit bekannt - Angaben darüber zu machen, ob das Kartell Auswirkungen in anderen Staaten hatte.
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Ein Antrag nach Randnummer 14 kann auch mündlich gestellt werden. Gemeinsame Anträge von Kartellbeteiligten sind unzulässig.
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Erfüllt ein Antragsteller seine Verpflichtungen (insbesondere die Kooperationspflicht) nicht, entfällt sein Rang und die nachfolgenden Antragsteller rücken im Rang auf.
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Ein von einer vertretungsberechtigten Person für ein Unternehmen gestellter Antrag wird von der Landeskartellbehörde auch als Antrag für die in dem Unternehmen gegenwärtig oder früher beschäftigten und an dem Kartell beteiligten natürlichen Personen gewertet, sofern sich aus dem Antrag oder dem Verhalten des Unternehmens nichts anderes ergibt.