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Text gilt ab: 01.05.2006

D. Kooperationspflichten

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Der Antragsteller muss mit der Landeskartellbehörde während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen und uneingeschränkt zusammenarbeiten. Den Antragsteller treffen insbesondere folgende Pflichten:
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Er muss seine Teilnahme an dem Kartell nach Aufforderung durch die Landeskartellbehörde unverzüglich beenden.
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Er muss auch nach Antragstellung alle ihm zugänglichen Informationen und Beweismittel an die Landeskartellbehörde übermitteln. Dazu gehören insbesondere alle für die Berechnung der Geldbuße bedeutsamen Angaben, die dem Antragsteller vorliegen oder die er beschaffen kann.
9
Er ist verpflichtet, die Zusammenarbeit mit der Landeskartellbehörde vertraulich zu behandeln, bis die Landeskartellbehörde ihn von dieser Pflicht entbindet (im Regelfall nach Beendigung der Durchsuchung).
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Ein Unternehmen muss alle an der Kartellabsprache beteiligten Beschäftigten (einschließlich ehemaliger Beschäftigter) benennen und darauf hinwirken, dass alle Beschäftigten, von denen Informationen und Beweismittel erlangt werden können, während des Verfahrens ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeiten.