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Text gilt ab: 01.05.2006

B. Erlass der Geldbuße

3
Die Landeskartellbehörde wird einem Kartellbeteiligten die Geldbuße erlassen, wenn
1.
er sich als erster Kartellbeteiligter an die Landeskartellbehörde wendet, bevor diese über ausreichende Beweismittel verfügt, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, und
2.
er die Landeskartellbehörde durch mündliche und schriftliche Informationen und - soweit verfügbar - Beweismittel in die Lage versetzt, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, und
3.
er nicht alleiniger Anführer des Kartells war oder andere zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat und
4.
er ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeitet.
4
Die Landeskartellbehörde wird einem Kartellbeteiligten nach dem Zeitpunkt, zu dem sie in der Lage ist, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, die Geldbuße in der Regel erlassen, wenn
1.
er sich als erster Kartellbeteiligter an die Landeskartellbehörde wendet, bevor diese über ausreichende Beweismittel verfügt, um die Tat nachzuweisen, und
2.
er die Landeskartellbehörde durch mündliche und schriftliche Informationen und - soweit verfügbar - Beweismittel in die Lage versetzt, die Tat nachzuweisen, und
3.
er nicht alleiniger Anführer des Kartells war oder andere zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat und
4.
er ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeitet und
5.
keinem Kartellbeteiligten ein Erlass nach Randnummer 3 gewährt werden wird.