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Text gilt ab: 29.08.2005

3. Eignungsprüfung bei Verwendung von Asphaltgranulat

Neben den Angaben entsprechend Nr. 1.4.3.2 der ZTV Asphalt-StB 01 und Nr. 4.4.3.2 der ZTV T-StB 95 müssen Eignungsprüfungen bei der Verwendung von Asphaltgranulat folgende Angaben gemäß Abschnitt 2 der ZTV VAG-StB By 02 enthalten bzw. sind folgende Punkte zu beachten:

3.1 

Die ZTV VAG-StB By 02 verweist im Abschnitt 3.3 für die Ermittlung des rechnerischen Erweichungspunkts Ring und Kugel zur Begrenzung der Zugabemenge auf den Abschnitt 4.2.5 des Merkblattes für Eignungsprüfungen an Asphalt. Dieser wurde mit Stand November 2004 geändert. Die Ermittlung des EPRech erfolgt dementsprechend zukünftig nach der geänderten Fassung des Merkblattes. Dazu ist der Mittelwert der Sortenspanne nach DIN EN 12591 und der Mittelwert der im Rahmen der Eigenüberwachung von aus dem Asphaltgranulat zurück gewonnenen Bindemittel bestimmtem Erweichungspunkte Ring und Kugel heranzuziehen.

3.2 

Die sich aus der Eigenüberwachung ergebenden Spannweiten sind mit der Anzahl der Proben anzugeben.

3.3 

Die Kennwerte
Erweichungspunkt Ring und Kugel
Bindemittelgehalt
Füllergehalt
Sandgehalt und
Kornanteile ≥ 2 mm
des Asphaltgranulates, das für die Eignungsprüfung verwendet wird, müssen innerhalb der für die Klassifizierung der Gleichmäßigkeit anzugebenden Spannweiten nach Abschnitt 4.1.4 TL AG-StB liegen.

3.4 

Die jeweils maximale Zugabemenge des Asphaltgranulates nach ZTV VAG-StB By 02 unter Berücksichtigung
der Verfahrenstechnik
des rechnerischen Erweichungspunkt Ring und Kugel (EPRech)
der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates
und die gewählte Zugabemenge sind anzugeben.