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Text gilt ab: 29.08.2005

4. Abfallrechtliche Beurteilung

Die Klassifizierung in Verwertungsklassen und die Grenzwerte der RuVA-StB 01 sind nicht dazu geeignet, eine abfallrechtliche Einstufung der Ausbaustoffe vorzunehmen. Dies betrifft u. a. die Einstufung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch im Hinblick auf die besondere Überwachungsbedürftigkeit nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Die abfallrechtliche Beurteilung ist nach den Festlegungen im KrW-/AbfG sowie dem untergesetzlichen Regelwerk vorzunehmen und obliegt den zuständigen Abfallbehörden.