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Text gilt ab: 29.08.2005

5. Höchstwertige Verwertung

§ 37 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verpflichtet alle Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch ihr Verhalten die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu fördern. Auch das bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) enthält in Art. 2 Abs. 1 eine vergleichbare Verpflichtung.
Demnach sind Ausbauasphalt und pechhaltige Straßenbaustoffe grundsätzlich, soweit wirtschaftlich zumutbar, einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zuzuführen, um den Vorgaben einer möglichst hochwertigen und umweltverträglichen Verwertung gerecht zu werden. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären (§ 5 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG).