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LVO
Text gilt ab: 01.01.2004

9.   Bestellungen von Monographien ohne Bestandsnachweise

Für Monographien, die in Nachweisinstrumenten gemäß Nummer 7.1 nicht nachgewiesen sind, gilt folgende Regelung:

9.1  

Bestellungen werden direkt an die Bibliotheken gerichtet, bei denen der Besitz erwartet werden kann. Dies gilt für:

9.1.1  

Literaturgruppen, die in den konventionellen Zentralkatalogen nicht erfasst wurden, insbesondere:
Orientalia,
Ostasiatica,
Dissertationen, die nicht als Buchhandelsausgaben erschienen sind,
Kartographische Materialien (Land- und Seekarten, thematische Karten, Pläne, Atlanten, Luftbilder usw.),
Musikalien,
Literatur für Sehgeschädigte,
sonstige seltene oder sehr spezielle Literatur.

9.1.2  

Deutsche Monographien: Entsprechende Bestellungen sind zu richten an die zuständige Bibliothek in der Arbeitsgemeinschaft der Sammlung Deutscher Drucke:
1450-1600: Bayerische Staatsbibliothek München
1601-1700: Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
1701-1800: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
1801-1870: Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.
1871-1912: Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz
oder an die regionale Pflichtexemplarbibliothek
oder, wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek (1913-1945).

9.1.3  

Ausländische Monographien: Entsprechende Bestellungen sind bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar an die jeweilige überregionale Schwerpunktbibliothek zu richten.

9.1.4  

Veröffentlichungen außerhalb des Buchhandels: Entsprechende Bestellungen sind bei eindeutiger fachlicher Zuordnung an die überregionalen Schwerpunktbibliotheken, andernfalls an die regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder an Die Deutsche Bibliothek zu richten, soweit deren Sammelgebiete betroffen sind.

9.2  

Es können auch Leihverkehrszentralen eingeschaltet werden, sofern dort ein Nachweis erwartet werden kann (Anlage 3).

9.3  

Bei der Leitwegfestlegung sollen insgesamt nicht mehr als drei Stationen angegeben werden.