Inhalt

LVO
Text gilt ab: 01.01.2004

18.   Rücksendung, Schadensersatz

18.1  

Die nehmende Bibliothek ist für die fristgerechte Rücklieferung der entliehenen Medien verantwortlich; dabei hat die Rücksendung in gleicher Versandform wie die Anlieferung zu erfolgen.

18.2  

Die nehmende Bibliothek haftet für Verlust und Beschädigung, auch wenn diese auf den Versandwegen entstehen. Sie hat in diesen Fällen ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Ist dies nicht möglich, so bestimmt die gebende Bibliothek Art und Höhe des Schadensersatzes. Im Falle der Beschädigung kann die gebende Bibliothek anstelle der Ersatzbeschaffung Reparatur oder Ersatz der Reparaturkosten verlangen.