Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

3. Abfindung mit Trennungsgeld

3.1 

Der Anwärterin oder dem Anwärter wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort kein Trennungsgeld gewährt (§ 1 Abs. 2 Nr. 11 BayTGV).

3.2 

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der zum Zwecke ihrer oder seiner Ausbildung einer anderen Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen ist, erhält Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 BayTGV.

3.3 

1 Nr. 3.2 gilt nicht bei einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe an einen anderen Ort als den bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort oder wenn die trennungsgeldberechtigten Beamtinnen und Beamte am Ausbildungsort kraft besonderen Auftrags vorübergehend als volle Arbeitskraft zur Vertretung oder Aushilfe verwendet werden. 2In diesen Fällen wird das Trennungsgeld ungekürzt nach den für versetzte Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften gewährt. 3Dies gilt auch für Ferienzeiten.

3.4 

Bei trennungsgeldberechtigten Studienreferendarinnen und Studienreferendaren, die einem staatlichen Schülerheim (= Heimschule), einem staatlich verwalteten oder einem privaten Schülerheim zugewiesen worden sind und dort verbilligte Unterkunft und Verpflegung erhalten, ist das zustehende Trennungsgeld nach Maßgabe des § 4 Abs. 7 BayTGV festzusetzen; anstelle des Trennungsreisegeldes wird von Anfang an das Trennungstagegeld gewährt.

3.5 

Für die Bewilligung von Trennungsgeld und für die einzelnen Monatsabrechnungen gilt jeweils eine Ausschlussfrist von einem halben Jahr (§ 10 BayTGV).

3.6 

1Zuständig für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld ist das Landesamt für Finanzen. 2Für die Anträge auf Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld sind die unter www.lff.bayern.de unter Formularcenter – Reisekosten/TrGeld zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden.