Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

5. Sonstiges

5.1 

1Für die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung, die weder nach den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben noch vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst oder der vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beauftragten Behörde angeordnet war, werden keine Auslagen erstattet. 2Ausnahmen hiervon werden bei überwiegendem dienstlichem Interesse durch das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gesondert geregelt. 3Reisekostenerstattungsanträge für Ausbildungsveranstaltungen, für die nach den vorstehenden Grundsätzen keine Auslagen erstattet werden, sind von der vorgesetzten Lehrkraft im Rahmen der Antragsprüfung zurückzuweisen.

5.2 

1Beamtinnen und Beamte, die die Qualifikationsprüfung bzw. Teile der Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben, erhalten für Ausbildungsreisen zur Vorbereitung der jeweiligen Prüfung keine Auslagen erstattet. 2Das Gleiche gilt für die freiwillige Wiederholung der Qualifikationsprüfung oder von Teilen der Qualifikationsprüfung zur Notenverbesserung. 3Die Beamtin oder der Beamte ist hierauf bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich hinzuweisen. 4Sofern dennoch Anträge auf Kostenerstattung gestellt werden, sind sie von der vorgesetzten Lehrkraft im Rahmen der Antragsprüfung zurückzuweisen.