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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 24
Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) 1Nimmt die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, hat die zuständige Stelle die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung innerhalb eines Jahres zu vernichten. 2Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. 3Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
1.
die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt,
2.
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung erforderlich sind,
3.
beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder
4.
Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
4Im Falle der Nr. 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. 5Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
(3) 1Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach Ablauf der in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. 2Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in Art. 5 Abs. 3 genannten Personen. 3Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.