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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 26
Übermittlung und Zweckbindung
(1) 1Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
1.
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
2.
die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und dem Atomgesetz verfolgten Zwecke,
3.
die mit sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,
4.
Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
5.
Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung und
6.
Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
weiterverarbeitet und übermittelt werden. 2Die Übermittlung und Weiterverarbeitung nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind. 3Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. 4Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs weiterverarbeiten und übermitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
(2) 1Die Übermittlung der nach Art. 25 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. 2Die nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes weiterverarbeitet und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Abs. 1 und 2 nur an öffentliche Stellen und politische Parteien nach Art. 21 GG sowie deren Stiftungen übermitteln.
(4) Die Weiterverarbeitung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiterverarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5. 2Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.