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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 27
Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, so ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) 1In Dateien für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
1.
von der zuständigen Stelle
a)
innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat,
b)
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
von der mitwirkenden Behörde
a)
bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind,
b)
bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 11 und 12 nach Ablauf von elf Jahren und bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 10 nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind,
c)
bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 10 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
d)
bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 11 und 12 nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
2Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinn des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. 3Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) 1Die Löschung nach Abs. 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
1.
die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt,
2.
die gespeicherten personenbezogenen Daten noch in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich sind,
3.
beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder
4.
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen oder mitbetroffenen Person beeinträchtigt würden.
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. 3Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen oder mitbetroffenen Person weiterverarbeitet werden.