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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 25
Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und beteiligte Behörden in Dateien verarbeiten.
(2) 1Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
Die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,
2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien verarbeiten. 2Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in die nach § 6 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.