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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 22
Schriftliche Prüfung
(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Pflichtfächer schriftlich geprüft:
1.
Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
a)
Chemie
b)
Spezielle Chemie
c)
Spezielle Mikrobiologie
d)
Molekularbiologie mit Gentechnik oder Pflanzentechnologie.
2.
Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
a)
Chemie
b)
Spezielle Chemie
c)
Mikrobiologie und Hygiene
d)
Milchwirtschaftliche Technologie.
(2) Die schriftliche Prüfung dauert in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 jeweils 120 Minuten.
(3) 1Das Staatsministerium stellt die Prüfungsaufgaben und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel; hierfür reicht der Leiter unter Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit für jedes Prüfungsfach drei Vorschläge ein. 2Jede Prüfungsaufgabe wird dem Leiter in einem versiegelten Umschlag zugeleitet. 3Die Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft als Erstprüfer und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. 4Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes drittes Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) 1Versäumen Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsarbeit und können sie nicht nachweisen (bei Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis), dass ein zwingender Hinderungsgrund ohne eigenes Verschulden vorlag, so wird insoweit die Note „ungenügend“ erteilt. 2Haben die Prüfungsteilnehmer nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses das Versäumnis nicht zu vertreten, so findet in den betreffenden Fächern eine Nachholprüfung statt.
(5) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.