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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 20
Jahreszeugnis
(1) 1Zum Abschluss des ersten Ausbildungsjahres erhalten die Lehrgangsteilnehmer ein Zeugnis nach Vorgabe durch das Staatsministerium. 2Bemerkungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Lehrgangsteilnehmer können aufgenommen werden.
(2) 1Die Zeugnisnoten werden in einer Notenkonferenz festgestellt. 2Die Notenkonferenz entscheidet auch über das Vorrücken. 3An der Notenkonferenz nehmen unter dem Vorsitz des Leiters die für die Pflichtfächer zuständigen Lehrkräfte des entsprechenden Ausbildungsjahres teil. 4 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Zeugnisnoten werden aus den schriftlichen oder praktischen Schulaufgaben und den mündlichen Leistungen während des Ausbildungsjahres ermittelt. 2Die Noten aus den Schulaufgaben haben doppeltes Gewicht. 3Die Note im Fach Fachpraktische Ausbildung wird aus den Nachweisen und praktischen Arbeitsleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 gebildet.
(4) 1Das Jahreszeugnis enthält die Feststellung, ob die Lehrgangsteilnehmer das Ziel erreicht haben und damit in das zweite Ausbildungsjahr vorrücken können. 2Das Ziel ist nicht erreicht, wenn ein Fach mit „ungenügend“ oder mehr als ein Fach mit „mangelhaft“ bewertet wird. 3Die Notenkonferenz kann das Vorrücken in entsprechender Anwendung des Art. 53 Abs. 6 BayEUG gestatten, wenn ein Fach mit „ungenügend“ oder nicht mehr als zwei Fächer mit „mangelhaft“ bewertet sind. 4Das Schuljahr ist auch dann bestanden, wenn mangelhafte Leistungen in zwei Pflichtfächern durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Pflichtfächern oder sehr gute Leistungen in einem Pflichtfach ausgeglichen werden. 5Eine ungenügende Leistung in einem Pflichtfach kann durch eine sehr gute Leistung in einem anderen Pflichtfach ausgeglichen werden. 6Bei Abschlussprüfungen ist ein Ausgleich nur durch Leistungen in anderen Abschlussprüfungsfächern möglich. 7Das Vorrücken ist ausgeschlossen, wenn im Fach „Fachpraktische Ausbildung“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ gemäß § 3 Abs. 3 erzielt worden ist.
(5) Wurde das Ziel nicht erreicht, kann das erste Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden.
(6) Art. 53 Abs. 3 bis Abs. 6 und Art. 55 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG gelten entsprechend.