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LOagrtechA
Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 16
Notenstufen
(1) 1Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut
(1) =
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut
(2) =
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend
(3) =
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
ausreichend
(4) =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(5) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, aber erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend
(6) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Zwischennoten sind nicht zulässig. 3Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung des Wissens und auf die Art der Darstellung.
(2) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind bei den einzelnen Fächern zu berücksichtigen.
(3) 1Für die Berechnung der Noten aus mehreren Einzelleistungen oder Einzelnoten wird, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das arithmetische Mittel gebildet. 2Als Note ergibt sich bei einem arithmetischen Mittel von
1,00 bis 1,50
= Note 1,
1,51 bis 2,50
= Note 2,
2,51 bis 3,50
= Note 3,
3,51 bis 4,50
= Note 4,
4,51 bis 5,50
= Note 5,
5,51 bis 6,00
= Note 6.