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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 18
Schulaufgaben
(1) 1Während des Ausbildungsjahres werden in jedem Pflichtfach mindestens zwei schriftliche Schulaufgaben durchgeführt. 2In Fächern mit praktischem Unterricht kann an die Stelle einer schriftlichen Schulaufgabe eine praktische Schulaufgabe treten. 3Beträgt die Dauer der fachpraktischen Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 3 Abs. 2) mindestens 4 Monate im Ausbildungsjahr, so ist in dem betreffenden Ausbildungsjahr in jedem Pflichtfach mindestens eine schriftliche Schulaufgabe erforderlich.
(2) Haben sich Lehrgangsteilnehmer einer Überprüfung ihres Leistungsstands unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Arbeit nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) 1Versäumen Lehrgangsteilnehmer aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine Schulaufgabe, wird die Note „ungenügend“ erteilt. 2Haben sie das Versäumnis nicht zu vertreten, erhalten sie einen Nachtermin.