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BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
§ 22
Verwendung
(1) 1Die Ersatzzahlungen sind nach der Maßgabe von § 2 und Art. 7 BayNatSchG zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. 2Ersatzzahlungen können insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:
1.
Maßnahmen nach Anlage 4.1 Nrn. 1 bis 6,
2.
Grunderwerb einschließlich Nebenkosten und
3.
projektbezogene Kosten, insbesondere für Erfassungen, Planungen sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
(2) § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Die Zwei-Jahres-Frist nach Art. 7 Satz 2 BayNatSchG zur Durchführung einer Maßnahme beginnt mit Eingang der Zahlung auf dem Konto des Bayerischen Naturschutzfonds und endet mit dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme.
(4) 1Die untere Naturschutzbehörde ruft die Ersatzzahlungen beim Bayerischen Naturschutzfonds unter Angabe der Art der Verwendung der Ersatzzahlungen und des Empfängers ab. 2Sie bestätigt und dokumentiert nach Durchführung der Maßnahme die ordnungsgemäße Verwendung der Ersatzzahlungen gegenüber dem Bayerischen Naturschutzfonds. 3Sie übermittelt die erforderlichen Angaben zu Flächen, die mit Ersatzzahlungen angekauft werden, gemäß Art. 9 Satz 3 BayNatSchG an das Ökoflächenkataster des Landesamts für Umwelt.