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BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
Anlage 2.3 (§ 4 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3)
Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft
Schutzgut Boden 1
Bereiche ohne anthropogene Bodenveränderungen, z.B. Bereiche mit traditionell nur gering den Boden verändernden Nutzungen
Vorkommen seltener Böden und unbeeinflusster bzw. geringfügig veränderter, naturnaher Bodenaufbau
Böden mit hoher Puffer- und Filterfunktion, Wasserspeicherfunktion, Erosionsschutzfunktion, Empfindlichkeit gegenüber Erosion oder Archivfunktion
Schutzgut Wasser 2
natürliche und naturnahe unbeeinflusste Oberflächengewässer und Gewässersysteme
Gewässer in sehr gutem Zustand
Gebiete mit niedrigem natürlichem Grundwasserflurabstand ohne anthropogene Beeinträchtigung
Schutzgut Klima/Luft 3
Gebiete mit geringer Schadstoffbelastung
Luftaustauschbahnen, insbesondere zwischen unbelasteten und belasteten Bereichen
Gebiete mit luftverbessernder Wirkung (z.B. Staubfilterung, Klimaausgleich)
Kaltluftentstehungsgebiete

1 [Amtl. Anm.:] Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation, soweit nicht durch andere Fachgesetze abgedeckt.
2 [Amtl. Anm.:] Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation, soweit nicht durch andere Fachgesetze abgedeckt.
3 [Amtl. Anm.:] Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation, soweit nicht durch andere Fachgesetze abgedeckt.