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BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
§ 21
Erhebung und Fälligkeit
(1) 1Die Ersatzzahlung ist im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. 2Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten.
(2) 1Bei Eingriffen, die nach Abschnitten vorgenommen werden, kann die Ersatzzahlung für den einzelnen Abschnitt festgesetzt werden. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Beginn des Eingriffs im jeweiligen Abschnitt ist der festsetzenden Behörde anzuzeigen.
(3) 1Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden. 2In diesem Fall soll eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.