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KommPrV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.11.1981
§ 7
Prüfungsberichte
(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, aus dem ersichtlich sein sollen
1.
die Namen der Prüfer,
2.
die Dauer der Prüfung,
3.
die Bezeichnung der geprüften Gebiete,
4.
die Prüfungsunterlagen,
5.
die Art und der Umfang der Prüfungshandlungen,
6.
die wesentlichen Prüfungsfeststellungen,
7.
die Erledigung von Prüfungsfeststellungen früherer Prüfungsberichte und
8.
das zusammengefaßte Prüfungsergebnis.
(2) 1Ein Prüfungsbericht soll sich auf die Feststellung der Tatbestände und Mängel und der daraus abzuleitenden Erkenntnisse und Vorschläge beschränken. 2Ein Prüfungsbericht ist sachlich, kurz und klar abzufassen. 3Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung sind möglichst durch mündliche Hinweise auszuräumen.
(3) 1Der Bericht über eine Kassenprüfung hat außerdem etwaige Erklärungen von Kassenbediensteten zu enthalten. 2Ihm ist eine Niederschrift über die Kassenbestandsaufnahme beizufügen, der vom Kassenverwalter bzw. vom Zahlstellenleiter zu unterschreiben ist.
(4) Für den Bericht über die Abschlußprüfung bei einem Eigenbetrieb gilt zusätzlich folgendes:
1.
§ 321 Abs. 1 und 2 HGB ist entsprechend anzuwenden.
2.
Sind nach einer Abschlußprüfung keine Einwendungen gegen die Rechnungslegung zu erheben, hat der Abschlußprüfer das durch folgenden Vermerk zum Jahresabschluß zu bestätigen:
„Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und der Betriebssatzung. Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie geben keinen Anlaß zu Beanstandungen.“
3.
Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden.
4.
Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschluß zu erklären. Die Einschränkung und die Versagung sind zu begründen. Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren Tragweite deutlich erkennbar ist. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks nach Nummer 3 sind nicht als Einschränkung anzusehen.