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KommPrV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.11.1981
§ 1
Allgemeine Pflichten und Rechte der Prüfer
(1) Die Prüfungen sind rechtzeitig, gründlich, gewissenhaft und sachgerecht zu erledigen.
(2) Den Prüfern sind alle zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Auskünfte umfassend und wahrheitsgemäß zu erteilen.
(3) 1Die Prüfer können verlangen, daß ihnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausgehändigt, die Prüfungsorgane können verlangen, daß ihnen diese Unterlagen zugesandt werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Prüfer Zutritt zu allen Dienst- und Betriebsräumen; sie sind berechtigt, die Öffnung von Behältern zu verlangen sowie Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
(4) Die Prüfer sind verpflichtet, bei Verdacht auf strafbare Handlungen, bei sonstigen schwerwiegenden Feststellungen oder bei besonderen Vorkommnissen den ersten Bürgermeister (Landrat, Bezirkstagspräsidenten) oder den mit der Dienstaufsicht Beauftragten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Prüfer dürfen keine Nebentätigkeit ausüben, die mit ihren Prüfungsaufgaben nicht vereinbar ist.
(6) Die Prüfungsorgane können zu ihren Prüfungen Sachverständige hinzuziehen.