Inhalt

KommPrV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.11.1981
§ 3
Kassenprüfung
(1) Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen.
(2) 1Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen. 2Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. 2Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden.
(4) Kassenprüfungen erstrecken sich auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung4)).

4) [Amtl. Anm.:] BayRS 2023-1-I