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KommPrV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.11.1981
§ 6
Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung
Sind Bereiche des Finanzwesens und Aufgabenbereiche, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, ganz oder zum Teil automatisiert oder zur Automatisierung vorgesehen, so ist den für die Rechnungsprüfung zuständigen Stellen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.