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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 6
Quoten
(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 %,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
2,2 % im Studiengang Medizin,
b)
0,5 % im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 % im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 % im Studiengang Zahnmedizin,
3.
im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,
a)
in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen tätig zu werden, 5,8 %,
b)
im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu werden, 1 %,
4.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 %,
5.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 %,
6.
für die Zulassung zum Probestudium für qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG), die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 1 %.
2Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallenden Studienplätze werden jeweils zum Wintersemester vergeben. 3Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
4Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1Nach Abs. 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vergeben. 2In einer der Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben.