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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 16
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags
(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) 1Der Prozentrang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 6. 2Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) § 14 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.