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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 21
Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
Im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 gelten folgende Maßgaben:
1.
In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 15. Juli feststehen,
2.
bei der Auswahl nach Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung.