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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 10
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
(1) 1Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugelassen. 2Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 4 Abs. 1 eingegangen sein. 3§ 4 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. 2Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. 3Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
2.
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3) 1Die Entscheidungen nach Abs. 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.