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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 48
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Heilpädagogik
(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich und mündlich (Colloquium) durchgeführt. 2Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1.
Heilpädagogik: Bearbeitungszeit 240 Minuten,
2.
Psychologie: Bearbeitungszeit 180 Minuten.
3Der Termin des Colloquiums wird der oder dem Studierenden spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben. 4Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 5In ihm wird die Befähigung zur praktischen heilpädagogischen Arbeit geprüft. 6Es kann auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden. 7Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer.
(2) Die Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 44 Abs. 2 Satz 2 auch dann nicht bestanden, wenn im Fach heilpädagogische Fachpraxis eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in der Facharbeit oder im Colloquium die Note 6 erzielt wurde.
(3) 1Das Abschlusszeugnis enthält auch das Thema und die Note der Facharbeit sowie die Note des Colloquiums. 2Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Gesamtnoten der Pflichtfächer, der Note für die Facharbeit und der Note für das Colloquium geteilt durch 13 auf zwei Dezimalstellen errechnet.