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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 46
Nachprüfung
(1) 1Unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Nachprüfung unterziehen. 2Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer in höchstens zwei Fächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung gewesen sein dürfen.
(2) 1Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. 2Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. 3Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
(3) 1Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die §§ 40, 41 und 43 bis 45 entsprechend. 2Die Aufgaben für schriftliche Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.
(4) 1Die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 2In das Abschlusszeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 aufgenommen. 3Das Abschlusszeugnis und die Urkunde werden gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach § 45 Abs. 3 ausgehändigt.
(5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.