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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 3
Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung an den Fachakademien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 dauert in Vollzeitform zwei Jahre (zweijährige Fachakademien).
(2) 1Die Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik dauert in Vollzeitform drei Jahre. 2Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
1.
einen überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von zwei Studienjahren an der Fachakademie und
2.
einen daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachakademie begleiteten Berufspraktikums (§§ 16, 58, Anlage 1) von zwölf Monaten.
3Das Berufspraktikum wird auf Antrag der Praktikantinnen und Praktikanten auf die Hälfte verkürzt, soweit diese nach Abschluss einer sozialpädagogischen oder pädagogischen Ausbildung mindestens drei Jahre hauptberuflich in der sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen tätig waren; das Berufspraktikum ist in der Regel in einem anderen Tätigkeitsfeld als dem der Berufstätigkeit nach Halbsatz 1 abzuleisten. 4Anstelle der gegliederten Ausbildung nach Satz 2 kann die Ausbildung mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch praxisintegriert mit durchgängig abwechselnden Unterrichts- und Praxisphasen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nach Maßgabe von Teil 7 durchgeführt werden (praxisintegrierte Ausbildung).
(3) 1Die Ausbildung an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation dauert drei Jahre. 2Ein Aufbaustudium von höchstens einem Studienjahr kann sich an die abgeschlossene Ausbildung anschließen. 3Das Aufbaustudium dient dem Erwerb eines der folgenden weiteren Abschlüsse:
1.
„Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“,
2.
„Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher“ sowie
3.
„Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“.
(4) 1Die Ausbildung an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement dauert in Vollzeitform drei Jahre. 2Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
1.
einen theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitt von zwei Studienjahren an der Fachakademie und
2.
einen daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachakademie begleiteten Berufspraktikums (§§ 16, 81, Anlage 2) von zwölf Monaten.
(5) 1Außer an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation kann die Ausbildung in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. 2In diesem Fall verdoppeln sich die jeweiligen Ausbildungszeiten. 3Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung nach den Abs. 1, 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ausnahmsweise auch in Zwei-Drittel-Teilzeit durchlaufen werden, wenn daneben kein Beschäftigungsverhältnis mit mehr als zwei Drittel der im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes geltenden regulären wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(6) Weitere Möglichkeiten zur Verkürzung der Ausbildung nach § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.