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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 2
Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen
(1) Die Ausbildung in den Fachakademien soll die Studierenden zu Folgendem befähigen:
1.
Brau- und Getränketechnologie: Überwachungs- und Führungsaufgaben in der Produktion von Bier und alkoholfreien Getränken zu übernehmen;
2.
Heilpädagogik: selbstständig die Teilhabe und Inklusion von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Beeinträchtigungen durch Erziehung, Bildung, Förderung und Begleitung zu stärken;
3.
Medizintechnik: medizinisch-technische Anlagen umfassend zu betreuen und an ihrem Einsatz mitzuwirken;
4.
Raum- und Objektdesign: Räume zu gestalten, Möbel zu entwerfen und Entwürfe konstruktiv durchzuarbeiten, aktuelle Fertigungsmethoden und -technologien einzusetzen;
5.
Wirtschaft: Aufgaben in Wirtschaft und Verwaltung in Tätigkeitsbereichen mit gehobenen Anforderungen zu übernehmen;
6.
Sozialpädagogik: in Tageseinrichtungen für Kinder, Heimen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie in anderen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin oder Erzieher selbstständig tätig zu sein;
7.
Sprachen und internationale Kommunikation: anspruchsvolle Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, insbesondere bei den Gerichten, vorzunehmen durch die Ausbildung in einer Ersten Fremdsprache mit einem Fachgebiet und in einer Zweiten Fremdsprache oder in einer Ersten Fremdsprache mit zwei Fachgebieten oder in zwei Ersten Fremdsprachen mit demselben Fachgebiet;
8.
Ernährungs- und Versorgungsmanagement: Führungsaufgaben in einschlägigen Funktionsbereichen von Unternehmen sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu übernehmen.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Fachakademien die folgenden Berufsbezeichnungen:
1.
Brau- und Getränketechnologie: „Staatlich geprüfte Brau- und Getränketechnologin“ oder „Staatlich geprüfter Brau- und Getränketechnologe“ „(Bachelor Professional in Technik)“;
2.
Heilpädagogik: „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ „(Bachelor Professional in Sozialwesen)“;
3.
Medizintechnik: „Staatlich geprüfte Medizintechnikerin“ oder „Staatlich geprüfter Medizintechniker“ „(Bachelor Professional in Technik)“;
4.
Raum- und Objektdesign: „Staatlich geprüfte Raum- und Objektdesignerin“ oder „Staatlich geprüfter Raum- und Objektdesigner“ „(Bachelor Professional in Gestaltung)“;
5.
Wirtschaft: „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ „(Bachelor Professional in Wirtschaft)“;
6.
Sozialpädagogik: „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ „(Bachelor Professional in Sozialwesen)“;
7.
Sprachen und internationale Kommunikation:
a)
„Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“ „(Bachelor Professional in Übersetzen)“,
b)
„Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher“ „(Bachelor Professional in Dolmetschen)“,
c)
„Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“ „(Bachelor Professional in Übersetzen und Dolmetschen)“;
8.
Ernährungs- und Versorgungsmanagement: „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ „(Bachelor Professional in Wirtschaft)“; der erfolgreiche Abschluss ist eine Abschlussprüfung nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).