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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 22
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses
(1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) 1An der Fachakademie für Heilpädagogik ist bei der Bildung der Jahresfortgangsnote im Fach heilpädagogische Fachpraxis auch die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden angemessen zu würdigen. 2Die Teilnahme am Unterricht in gruppen- und selbsterfahrungsbezogenen Wahlfächern wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt.
(3) An der Fachakademie für Sozialpädagogik wird die Jahresfortgangsnote im Fach sozialpädagogische Praxis auf Grund
1.
der schriftlichen Äußerung der Praktikumsstelle über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden,
2.
der Noten für die Praktikumsberichte und
3.
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise
festgesetzt.
(4) 1An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation wird in Fächern mit Klausuren die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die schriftlichen und einer Note für die mündlichen Leistungen gebildet. 2Die Note für die schriftlichen Leistungen zählt zweifach. 3In Fächern ohne Klausuren sind der Jahresfortgangsnote die Einzelnoten für Kurzarbeiten oder für Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen zugrunde zu legen. 4Im Fach der Anlage 10 Nr. 13 wird die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die praktischen und einer Note für die mündlichen Leistungen gebildet, wobei die Note für die praktischen Leistungen zweifach zählt.
(5) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend.