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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 17
Leistungsnachweise
(1) 1Leistungsnachweise sind Klausuren, Kurzarbeiten, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungen. 2An der Fachakademie für Brau- und Getränketechnologie, der Fachakademie für Medizintechnik und der Fachakademie für Raum- und Objektdesign kann die Schulleitung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz auf die Erhebung von mündlichen Leistungsnachweisen verzichten.
(2) Weitere Leistungsnachweise sind an der Fachakademie für
1.
Heilpädagogik: Facharbeiten, Berichte, Protokolle, Auswertungen, Entwicklungspläne sowie die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden;
2.
Raum- und Objektdesign: die Projektarbeit;
3.
Sozialpädagogik:
a)
die Projektarbeit,
b)
Praktikumsberichte im Rahmen des Fachs sozialpädagogische Praxis,
c)
im Berufspraktikum
aa)
Berichte des Praktikumsbetreuers auf Grund von Besuchen an der Praktikumsstelle,
bb)
der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten zu einem ausgewählten Thema aus dem betrieblichen Umfeld, in dem das Berufspraktikum durchgeführt wird,
cc)
die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten, die aus der praktischen Erziehungsarbeit erwächst und ein pädagogisch-methodisches Problem unter Heranziehung einschlägiger Literatur und unter Auswertung der eigenen Erfahrungen in der Erziehungsarbeit der Praktikumsstelle behandelt; das von der Praktikantin oder dem Praktikanten gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleitung, die auch den Abgabetermin bestimmt,
dd)
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten;
4.
Sprachen und internationale Kommunikation: Stegreifaufgaben, welche in Fächern, die klassenübergreifend unterrichtet werden, anstelle von mündlichen Leistungsnachweisen treten können. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. Stegreifaufgaben können in allen Fächern, in denen mündliche Leistungsnachweise zu erbringen sind, gehalten werden. Sie werden bei der Festsetzung von Jahresfortgangsnoten zu den mündlichen Leistungen gezählt. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend;
5.
Ernährungs- und Versorgungsmanagement im Berufspraktikum:
a)
die schriftliche Ausarbeitung der Praktikantin oder des Praktikanten zu einem Thema aus dem betrieblichen Umfeld, in dem das Berufspraktikum durchgeführt wird,
b)
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.
(3) 1Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen. 2In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Studienjahr mindestens zwei Klausuren zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. 3In einstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Studienjahr mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 4Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach den Sätzen 2 und 3 hinausgehende Anzahl der im Studienjahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen; dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.
(4) An den zweijährigen Fachakademien sind in fachpraktischen Fächern im Studienjahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben.
(5) 1An der Fachakademie für Heilpädagogik gelten folgende Regelungen:
1.
Klausuren können durch Referate und Facharbeiten, zwei Kurzarbeiten durch eine Klausur ersetzt werden.
2.
Anstelle praktischer Leistungsnachweise können im Fach heilpädagogische Fachpraxis Berichte, Protokolle, Auswertungen, Entwicklungspläne oder mündliche Leistungsnachweise treten.
3.
Im zweiten Studienjahr ist eine praxisbezogene Facharbeit zu einem von der oder dem Studierenden gewählten und von der Schulleitung genehmigten Thema zu fertigen, wobei die Schulleitung den Abgabetermin bestimmt.
4.
Im Fach heilpädagogische Fachpraxis werden mindestens zwei praktische Leistungsnachweise erhoben.
2Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 trifft jeweils zu Beginn des Studienjahres die Lehrerkonferenz; sie ist den Studierenden mitzuteilen.
(6) An der Fachakademie für Raum- und Objektdesign ist im letzten Studienhalbjahr in einem zeitlichen Rahmen von vier bis sechs Wochen eine Projektarbeit von der oder dem Studierenden zu fertigen.
(7) An der Fachakademie für Sozialpädagogik gelten folgende Regelungen:
1.
Im Studienjahr sind in fachpraktischen Fächern und im Fach Übungen jeweils mindestens zwei Leistungsnachweise, davon ein praktischer, zu erheben; im Fach sozialpädagogische Praxis sind außerdem noch Praktikumsberichte zu erheben.
2.
Eine der geforderten Klausuren kann durch eine einer Klausur gleichwertige Leistung, z.B. eine Projektarbeit, ersetzt werden; Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation gelten folgende Regelungen:
1.
Abweichend von Abs. 3 Satz 2 bis 4 sind im Fach der Anlage 10 Nr. 1 im dritten Studienjahr je zwei Klausuren zu fertigen.
2.
Bei der Aufteilung eines Fachs in stundenplanmäßig selbstständige Unterrichtsfächer ist in jedem dieser Unterrichtsfächer im Studienjahr mindestens eine Klausur zu fertigen.
3.
Im dritten Studienjahr kann in jedem Fach eine der geforderten Klausuren im Umfang einer Prüfungsaufgabe der Abschlussprüfung gehalten werden.
4.
Abweichend von Abs. 3 Satz 2 bis 4 sind im Fach der Anlage 10 Nr. 10 im ersten Studienjahr je Studienhalbjahr mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis sowie im zweiten und dritten Studienjahr von den Studierenden je Studienhalbjahr mindestens zwei mündliche jedoch keine schriftlichen Leistungsnachweise zu erbringen.
5.
Im Fach der Anlage 10 Nr. 3 sind mindestens zwei Klausuren im Studienjahr und zwei mündliche Leistungsnachweise je Studienhalbjahr zu erbringen.
6.
In den Fächern der Anlage 10 Nr. 8, 11 und 12 entfallen die mündlichen Leistungsnachweise.
7.
Abweichend von Abs. 3 Satz 2 sind in zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens zwei Klausuren und zwei mündliche Leistungsnachweise im Studienjahr zu erheben.
8.
Im Fach der Anlage 10 Nr. 9 sind im ersten und zweiten Studienjahr zwei Klausuren je Studienjahr zu fertigen; eine Klausur kann jeweils durch zwei mündliche Leistungsnachweise ersetzt werden; darüber hinaus sind keine weiteren mündlichen Leistungsnachweise zu erbringen.
9.
Im Fach der Anlage 10 Nr. 13 sind mündliche und praktische Leistungsnachweise in Form einer Projektarbeit, eines Projektplans oder eines Projektberichts zu erbringen; pro Studienjahr ist mindestens ein mündlicher und ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben.
(9) 1An der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement gelten folgende Regelungen:
1.
In Fächern mit fachpraktischen Anteilen können Klausuren durch praktische Leistungsnachweise ersetzt werden.
2.
In den übrigen Fächern kann jeweils eine Klausur durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden.
2Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Lehrkräfte der Fachakademie erheben im Berufspraktikum mindestens zwei praktische Leistungsnachweise.