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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 43
Fehlerberichtigung
1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. 2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.