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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 31
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung umfasst
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der Qualifikationsprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Fächern:
a)
Besoldungsrecht und Beamtenrecht,
b)
Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht,
c)
Versorgungsrecht und Lohnsteuerabzug,
d)
Staatskunde und Verwaltungskunde,
e)
Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen, Beihilferecht und Reise- und Umzugskostenrecht,
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Fächern oder Teilgebieten:
a)
Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,
b)
Versorgungsrecht und Besoldungsrecht,
c)
Privatrecht,
d)
Arbeitsrecht,
e)
Wirtschaftswissenschaften,
3.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Qualifikationsprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Fächern oder Teilgebieten:
a)
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,
b)
Versorgungsrecht und Besoldungsrecht,
c)
Zivilrecht,
d)
Arbeitsrecht,
e)
Wirtschaftswissenschaften und Beihilferecht.
2Die jeweiligen Aufgaben sollen mit Themen aus anderen, übergreifenden oder angrenzenden Fächern oder Teilgebieten verbunden werden. 3Aufgaben der Qualifikationsprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung verbunden sowie in elektronischer Form erstellt werden. 4Die Aufgaben können im Fall des Satzes 1 Nr. 1 auf eines oder mehrere der genannten Fächer, die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 auf eines oder mehrere Teilgebiete der genannten Fächer oder auf eines oder mehrere der genannten Teilgebiete beschränkt werden.
(2) Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein.
(3) 1Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und in der Zwischenprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene drei, in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. 2Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 3An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinander folgenden Prüfungstagen soll ein Tag prüfungsfrei bleiben.