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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 40
Platzziffer
(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin, der oder die die Qualifikationsprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. 2Sie wird aus der Endpunktzahl errechnet. 3Bei gleicher Endpunktzahl erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit der besseren Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer; bei gleicher Durchschnittspunktzahl auch in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer oder die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) 1Bei der Bekanntgabe der erreichten Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Qualifikationsprüfung unterzogen und wie viele die Qualifikationsprüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.