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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 42
Wiederholung zur Notenverbesserung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können die Qualifikationsprüfung zur Verbesserung der Endpunktzahl einmal und ausschließlich am nächsten Prüfungstermin wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von einem Monat nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) 1Wer zur Verbesserung der Endpunktzahl zur Qualifikationsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. 2Bei Verzicht kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden. 3Als Verzicht gilt, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ohne genügende Entschuldigung zur Bearbeitung einer schriftlichen Aufgabe oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint.
(3) 1Nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin, welches Ergebnis er oder sie gelten lassen will. 2Wählt er oder sie das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, so bleiben die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Qualifikationsprüfung unberührt. 3Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt die bessere Endpunktzahl als gewählt.
(4) 1Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erhalten das Zeugnis über die Wiederholungsprüfung nur, wenn sie das Zeugnis über die erste Prüfung vorlegen. 2Auf diesem wird vermerkt, an welchem Termin die Qualifikationsprüfung wiederholt wurde.