Inhalt

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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 18
Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zwischen dem 20. und 22. Ausbildungsmonat stattfinden und erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 21 Monate der Ausbildung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die integrativen Kompetenzen und auf den im Berufsschulunterricht in diesem Zeitraum zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Folgende Inhalte werden jeweils mit 30 Minuten schriftlich geprüft:
1.
Verpflegung und Service,
2.
Hausreinigung und Service,
3.
Textilreinigung und Service,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
2Folgende Inhalte werden praktisch in Form einer Arbeitsprobe geprüft:
1.
Verpflegung und Service, mit 90 Minuten,
2.
Hausreinigung und Service, mit 45 Minuten,
3.
Textilreinigung und Service, mit 45 Minuten.
(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden einfach, die praktischen Prüfungsleistungen zweifach gewichtet.