Inhalt

FPrAgrHwV
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 14
Abschlussprüfung
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. 4Sie wird praktisch in Form von vier Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich in vier Prüfungsgebieten durchgeführt.
(2) 1Die praktische Prüfung dauert etwa drei Stunden. 2Die Prüflinge sollen zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen. 3Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. 4Die gewählte Fachrichtung ist angemessen zu berücksichtigen. 5Für die praktischen Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1.
Fachrichtung Baumschule
a)
Pflanzenproduktion,
b)
Ernte und Aufbereitung,
2.
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
a)
Baustellenabwicklung und Bautechnik,
b)
Vegetationstechnik,
3.
Fachrichtung Gemüsebau
a)
Pflanzenproduktion,
b)
Ernte und Aufbereitung,
4.
Fachrichtung Zierpflanzenbau
a)
Pflanzenproduktion,
b)
Pflanzenverwendung.
(3) 1Eine schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten, eine mündliche Prüfung etwa 60 Minuten. 2Für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1.
Fachrichtungen Baumschule, Gemüsebau und Zierpflanzenbau
a)
Kulturführung,
b)
Pflanzenkenntnisse,
c)
betriebliche Zusammenhänge,
d)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
a)
landschaftsgärtnerische Arbeiten,
b)
Pflanzenkenntnisse,
c)
betriebliche Zusammenhänge,
d)
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfung gemäß Abs. 2 70 %,
2.
Prüfung gemäß Abs. 3 30 %.