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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
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Schulordnung für die Schulen besonderer Art
(BesASO)
Vom 30. August 2006
(GVBl. S. 722)
BayRS 2235-2-1-1-K

Vollzitat nach RedR: Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 30. August 2006 (GVBl. S. 722, BayRS 2235-2-1-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 225 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 49 Abs. 1, Art. 53 Abs. 4 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6, Art. 89, Art. 126 Abs. 3 und Art. 128 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl. S. 397), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufbau und Zielsetzung der Schulen besonderer Art
Abschnitt II Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Anzuwendende Vorschriften
§ 4 Stundentafeln
§ 5 Aufnahme
§ 6 Leistungsdifferenzierte Kurse, Ein- und Umstufung, Beteiligung der Erziehungsberechtigten
§ 7 Zuweisung in abschlussbezogene Klassen, Schulzugwechsel und Wechsel in andere Schule
Abschnitt III Staatliche Gesamtschule Hollfeld, Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München, Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach
§ 8 Kurse
§ 9 Einstufung
§ 10 Umstufung
§ 11 Wahlpflichtkurse
§ 12 Vorrücken
§ 13 Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 in abschlussbezogene Klassen oder in eine andere Schule
§ 14 Wechsel vom Realschulzug in den Gymnasialzug
§ 15 Wechsel nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München in abschlussbezogene Klassen
§ 16 Abschlüsse
§ 17 Abgangszeugnis
§ 18 Zeugnisse
Abschnitt IV Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen, Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg
§ 19 Wechsel in der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug bzw. des Realschulzugs in den Gymnasialzug
§ 20 Wechsel nach der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug
§ 21 Ein- und Umstufung in der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs
§ 22 Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs in den Realschulzug oder in eine andere Schule
§ 23 Wechsel nach den Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Realschulzugs in den Gymnasialzug
Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Schulordnung gilt gemäß Art. 126 Abs. 1 und 2 BayEUG für folgende Schulen:
1.
Staatliche Gesamtschule Hollfeld,
2.
Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München,
3.
Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach,
4.
Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen.
(2) Für die private, staatlich anerkannte Ersatzschule Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg gilt diese Schulordnung gemäß Art. 126 Abs. 2 BayEUG im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, Art. 93 und 100 Abs. 2 BayEUG.
§ 2
Aufbau und Zielsetzung der Schulen besonderer Art
(1) 1Die Staatliche Gesamtschule Hollfeld und die Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München umfassen die Jahrgangsstufen 5 bis 10. 2Sie vermitteln aufeinander abgestimmte Lernziele und -inhalte der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums durch ein Angebot leistungsdifferenzierter Kurse und nicht leistungsdifferenzierter Kurse (Kernkurse) sowie verschiedener schulartbezogener Wahlpflichtkurse. 3Spätestens ab der Jahrgangsstufe 9 werden Klassen eingerichtet, die sich an den Bildungsgängen der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums orientieren (abschlussbezogene Klassen).
(2) 1Die Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach umfasst die Jahrgangsstufen 5 und 6. 2Sie vermittelt aufeinander abgestimmte Lerninhalte, die durch ein Angebot leistungsdifferenzierter Kurse und nicht leistungsdifferenzierter Kurse (Kernkurse) auf die Anforderungen der Hauptschule, des M-Zugs einer Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Wirtschaftsschule hinführen.
(3) 1Die Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. 2Sie vermittelt in enger pädagogischer und organisatorischer Zusammenarbeit von Hauptschule, Realschule und Gymnasium Lernziele und -inhalte dieser Schularten. 3Weitere Schularten können in die Zusammenarbeit einbezogen werden. 4Die Bildungsgänge der beteiligten Schularten mit ihren Abschlüssen bleiben erhalten. 5Die Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen wird als Schule mit Zügen für die einzelnen Schularten geführt.
(4) 1Die private, staatlich anerkannte Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. 2Sie vermittelt in enger pädagogischer und organisatorischer Zusammenarbeit von Hauptschule, Realschule und Gymnasium Lernziele und -inhalte dieser Schularten. 3Weitere Schularten können in die Zusammenarbeit einbezogen werden. 4Die Bildungsgänge der beteiligten Schularten mit ihren Abschlüssen bleiben erhalten. 5Die private, staatlich anerkannte Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg wird als Schule mit Zügen für die einzelnen Schularten geführt.
§ 3
Anzuwendende Vorschriften
(1) 1Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen die Gymnasialschulordnung (GSO). 2In abschlussbezogenen Klassen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.
(2) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.
(3) 1Für die Lehrerkonferenz, die Schülermitverantwortung, die Elternvertretung und das Schulforum gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gymnasialschulordnung. 2Neben der Lehrerkonferenz werden gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayEUG für schulartspezifische Angelegenheiten Teillehrerkonferenzen gebildet; für die Teillehrerkonferenzen gelten die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.
§ 4
Stundentafeln
(1) 1Für den Unterricht an den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen gelten in den abschlussbezogenen Klassen die Stundentafeln der jeweiligen Schulart, sonst die Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3. 2Für den Unterricht an der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Schule gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
1.
In der Jahrgangsstufe 9 wird Deutsch im Realschulzug vierstündig, im Hauptschulzug fünfstündig unterrichtet.
2.
In den Jahrgangsstufen 9 und 10 des Realschulzugs der Wahlpflichtfächergruppe II wird Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen vierstündig unterrichtet.
(2) Für den Unterricht in den Zügen der einzelnen Schularten an den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten die Stundentafeln der jeweiligen Schulart.
§ 5
Aufnahme
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 ist der erfolgreiche Besuch der Jahrgangsstufe 4 einer Grundschule.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe an den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen ist der erfolgreiche Besuch der vorhergehenden Jahrgangsstufe einer anderen Schule; in abschlussbezogenen Klassen gelten die Aufnahmevorschriften der jeweils geltenden Schulordnungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Für die Zuweisung zu den Zügen der einzelnen Schularten der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 6
Leistungsdifferenzierte Kurse, Ein- und Umstufung, Beteiligung der Erziehungsberechtigten
(1) 1In leistungsdifferenzierten Kursen wird Unterricht in zwei oder drei Leistungsstufen (A-, B- und C-Kurs) erteilt. 2Der Kurs mit den höchsten Anforderungen wird als A-Kurs bezeichnet.
(2) 1Die Entscheidung über die erste Zuweisung eines Schülers oder einer Schülerin in einen leistungsdifferenzierten Kurs (Einstufung) und den Wechsel eines leistungsdifferenzierten Kurses (Umstufung) trifft ein Ausschuss, dem die den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte und der Schulleiter als Vorsitzender angehören. 2Eine Umstufung kann durch Wechsel in einen leistungsdifferenzierten Kurs mit höherer Leistungsstufe (Aufstufung) oder Wechsel in einen leistungsdifferenzierten Kurs mit niedrigerer Leistungsstufe (Abstufung) erfolgen.
(3) 1Einstufungen und Umstufungen sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. 2Die Erziehungsberechtigten können eine niedrigere Einstufung wählen; sie können eine Aufstufung ablehnen.
§ 7
Zuweisung in abschlussbezogene Klassen, Schulzugwechsel und Wechsel in andere Schule
1Die Entscheidung über die Zuweisung in abschlussbezogene Klassen und in einen anderen Schulzug sowie die Entscheidung über die Zuerkennung der Eignung für den Besuch einer anderen Schule trifft ein Ausschuss, dem die den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte und der Schulleiter als Vorsitzender angehören. 2Sofern diesem Ausschuss nicht auch Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen angehören, ist der Ausschuss bei Bedarf um je eine entsprechende Lehrkraft mit beschließender Stimme zu erweitern.
§ 8
Kurse
(1) Pflichtunterricht wird außer in abschlussbezogenen Klassen nach Maßgabe der Stundentafeln in Kernkursen, in leistungsdifferenzierten Kursen und soweit in der Stundentafel vorgesehen, in Wahlpflichtkursen erteilt.
(2) In Kernkursen wird der Unterricht im Klassenverband erteilt.
(3) Leistungsdifferenzierte Kurse werden nur in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und nach folgenden Maßgaben eingerichtet:
1.
Die Differenzierung in allen Fächern kann frühestens in der ersten Unterrichtswoche im Dezember der Jahrgangsstufe 5 beginnen.
2.
In den Fächern Englisch und Mathematik ist spätestens mit Beginn der Jahrgangsstufe 6 in zwei Leistungsstufen und – soweit darüber hinaus in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet wird – mit Beginn der Jahrgangsstufe 7 in drei Leistungsstufen zu differenzieren.
3.
Im Fach Deutsch ist – soweit über die Jahrgangsstufe 6 hinaus in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet wird – spätestens mit Beginn der Jahrgangsstufe 7 in drei Leistungsstufen zu differenzieren. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann statt der Differenzierung in Leistungsstufen eine flexible Differenzierung (Teilungsstunden) erfolgen.
(4) 1Bei den Wahlpflichtkursen ist innerhalb des von der Schule angebotenen Unterrichts zu wählen. 2Art und Umfang der zu wählenden Wahlpflichtkurse richten sich, soweit nicht in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3 geregelt, nach den angebotenen Ausbildungsrichtungen der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums.
§ 9
Einstufung
(1) Die Einstufung richtet sich nach den in dem betreffenden Fach bis Ende November erzielten Leistungen, sonst nach den im vorhergehenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen.
(2) Bei Differenzierung eines Fachs in zwei Leistungsstufen muss für die Einstufung in den A-Kurs mindestens die Note 2 erreicht worden sein.
(3) Bei Differenzierung eines Fachs in drei Leistungsstufen muss für die Einstufung in den A-Kurs mindestens die Note 2, für die Einstufung in den B-Kurs mindestens die Note 3 erreicht worden sein.
(4) Werden die Anforderungen nach den Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, ist dies aber auf lange krankheitsbedingte Abwesenheit oder auf die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände zurückzuführen, so kann eine abweichende Einstufung erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin die entstandenen Lücken schließen kann.
(5) Tritt ein Schüler oder eine Schülerin nicht aus einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule über, so setzt die Einstufung in eine andere als die niedrigste Leistungsstufe eines leistungsdifferenzierten Kurses das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in diesem Fach voraus.
§ 10
Umstufung
(1) Eine Umstufung erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres.
(2) Eine Aufstufung ist nur dann zulässig, wenn im letzten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe
1.
die Note 1 ergeben oder
2.
die Note 2 ergeben und nach einer im Sitzungsprotokoll festzuhaltenden pädagogischen Beurteilung durch die fachlich zuständige Lehrkraft, die Anlagen Neigungen und Fähigkeiten des Schülers oder der Schülerin beschreibt, eine Aufstufung gerechtfertigt ist.
(3) Eine Abstufung erfolgt, wenn im letzten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe
1.
die Note 6 ergeben oder
2.
die Note 5 ergeben und nach einer pädagogischen Beurteilung gemäß Abs. 2 Nr. 2 eine Abstufung gerechtfertigt ist.
(4) Bei einem Übergang von zwei auf drei Leistungsstufen erfolgt eine Abstufung, wenn im letzten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe
1.
die Note 5 ergeben oder
2.
die Note 4 ergeben und nach einer pädagogischen Beurteilung gemäß Abs. 2 Nr. 2 eine Abstufung gerechtfertigt ist.
(5) 1Bei Einstufung und Umstufung zu Beginn des zweiten Halbjahres gilt die Note des zweiten Halbjahres als Jahresfortgangsnote. 2Die Note des ersten Halbjahres wird im Jahreszeugnis nachrichtlich aufgenommen.
§ 11
Wahlpflichtkurse
(1) Der einmalig mögliche Wechsel eines Wahlpflichtkurses ist nur zu Beginn eines Schuljahres, in Ausnahmefällen auch zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich.
(2) 1Beim Wechsel in einen bereits laufenden mehrjährigen Wahlpflichtkurs wird eine angemessene Nachholfrist – längstens ein Schulhalbjahr – ohne Bewertung der Leistungen zugebilligt. 2Im Zeugnis kann an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung eingetragen werden.
§ 12
Vorrücken
(1) In den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen werden keine Vorrückungsentscheidungen getroffen.
(2) 1Das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. 2Die Entscheidung trifft der Schulleiter. 3Es ist nicht zulässig,
1.
eine Jahrgangsstufe zweimal freiwillig zu wiederholen,
2.
zwei aufeinander folgende Jahrgangsstufen freiwillig zu wiederholen.
(3) Das Vorrücken in abschlussbezogenen Klassen richtet sich nach den Bestimmungen der Schulordnungen für die einzelnen Schularten.
§ 13
Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 in abschlussbezogene Klassen oder in eine andere Schule
(1) 1Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 6, die in eine Wirtschaftsschule wechseln, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den ersten drei Unterrichtstagen des Monats März ein Übertrittszeugnis. 2Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 einer Wirtschaftsschule sind:
1.
a)
entweder im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 3 sowie in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen in den A-Kursen nur in einem Fach schlechter als Note 4, aber hier mindestens die Note 5, in den B-Kursen mindestens die Note 4, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen in den A-Kursen mindestens die Note 3, in den B-Kursen die Note 2,
oder
b)
in den Fächern Englisch und Mathematik auf C-Kurs-Niveau gerechnet zusammen mit der Note im Fach Deutsch mindestens die Durchschnittsnote 2,33 und in keinem Fach schlechter als die Note 4,
2.
in den Fächern Religionslehre bzw. Ethik, Biologie bzw. Natur und Technik, Geschichte und Erdkunde nur in einem Fach schlechter als Note 3, aber hier mindestens die Note 4.
3Bei Umstufung zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 können erhebliche neue Gesichtspunkte zugunsten eines Schülers bzw. einer Schülerin bis zum Schuljahresende berücksichtigt werden. 4Die Berechtigung zum Übertritt wird dann im Jahreszeugnis vermerkt.
(2) Die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach der Jahrgangsstufe 6 in einen Gymnasial- oder Realschulzug der Jahrgangsstufe 7 oder in die Jahrgangsstufe 7 eines Gymnasiums, einer Realschule oder einer M-Klasse einer Hauptschule richtet sich nach den im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 erzielten Leistungen.
(3) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch des Gymnasialzugs oder eines Gymnasiums sind:
1.
im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 2,
2.
in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen mindestens die Note 4 in den A-Kursen oder die Note 2 in den B-Kursen, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen mindestens die Note 3 in den A-Kursen,
3.
in den Fächern Religionslehre bzw. Ethik, Biologie bzw. Natur und Technik, Geschichte und Erdkunde (soweit erteilt) mindestens die Gesamtdurchschnittsnote 3,00, in keinem Fach jedoch schlechter als Note 4,
4.
im Fach Französisch oder Latein mindestens die Note 4.
(4) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch des Realschulzugs oder einer Realschule sind:
1.
a)
entweder im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 3 sowie in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen in den A-Kursen mindestens die Note 4, in den B-Kursen nur in einem Fach schlechter als Note 3, aber hier mindestens die Note 4, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen in den A-Kursen mindestens die Note 3, in den B-Kursen die Note 2,
oder
b)
in den Fächern Englisch und Mathematik auf C-Kurs-Niveau gerechnet zusammen mit der Note im Fach Deutsch mindestens die Durchschnittsnote 2,00,
2.
in den Fächern Religionslehre bzw. Ethik, Biologie bzw. Natur und Technik, Geschichte und Erdkunde nur in einem Fach schlechter als Note 3, aber hier mindestens die Note 4.
(5) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch einer M-Klasse einer Hauptschule sind
1.
entweder im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 3 (im pädagogischen Einzelfall die Note 4) sowie in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen in den B-Kursen die Note 4, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen in den B-Kursen die Note 3,
oder
2.
in den Fächern Englisch und Mathematik auf C-Kurs-Niveau gerechnet zusammen mit der Note im Fach Deutsch mindestens die Durchschnittsnote 2,33, im pädagogischen Einzelfall auch 2,66.
(6) Für Schüler und Schülerinnen mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerkinder kann die Note im Fach Deutsch nach den Abs. 1 bis 5 um eine Notenstufe schlechter sein.
(7) 1Wenn keine Eignung nach den Abs. 1 bis 6 zuerkannt wird, wird im Jahreszeugnis die Eignung für den Hauptschulzug oder die Hauptschule festgestellt. 2Dabei ist auf besondere erkennbare Begabungsrichtungen hinzuweisen.
§ 14
Wechsel vom Realschulzug in den Gymnasialzug
Für den Wechsel vom Realschulzug in den Gymnasialzug gilt über die in der Gymnasialschulordnung enthaltenen Regelungen hinaus:
1.
Die Aufnahmeprüfung entfällt für Schüler bzw. Schülerinnen, die im Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe in den Pflichtfächern (mit Ausnahme der technischen und musischen Fächer sowie Sport) einen Notendurchschnitt von mindestens 1,50 oder mindestens die Note 2 in jedem der Fächer erreicht haben und denen im Realschulzug von der Klassenkonferenz uneingeschränkte Eignung für den Besuch des Gymnasialzugs bestätigt wird.
2.
Falls eine Aufnahmeprüfung notwendig ist, entfällt sie in den Fächern, in denen im Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.
3.
Beim Eintritt in die Jahrgangsstufen 8 oder 9 des Gymnasialzugs ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens drei bzw. sechs Jahreswochenstunden notwendig.; für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 müssen elf Jahreswochenstunden nachgewiesen werden.
§ 15
Wechsel nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München in abschlussbezogene Klassen
(1) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 in abschlussbezogene Klassen, die sich am Bildungsgang des Gymnasiums orientieren, sind folgende Jahresfortgangsnoten:
1.
In den Kernkursen Religionslehre bzw. Ethik, Biologie, Geschichte und Erdkunde mindestens die Note 3,
2.
in den leistungsdifferenzierten Kursen Deutsch, Englisch und Mathematik in den A-Kursen mindestens die Note 4 oder in den B-Kursen mindestens die Note 2,
3.
in den Wahlpflichtkursen Französisch, Physik sowie Wirtschaft und Recht mindestens die Note 4.
(2) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 in abschlussbezogene Klassen, die sich am Bildungsgang der Realschule orientieren, sind folgende Jahresfortgangsnoten:
1.
In den Kernkursen Religionslehre bzw. Ethik, Biologie, Geschichte und Erdkunde zweimal mindestens die Note 3 und zweimal mindestens die Note 4,
2.
in den leistungsdifferenzierten Kursen Deutsch, Englisch und Mathematik in den A-Kursen in höchstens einem Fach die Note 5, in den B-Kursen mindestens die Note 4 oder in den C-Kursen mindestens die Note 2,
3.
im Wahlpflichtkurs Physik und in den Profilfächern der jeweiligen Ausbildungsrichtung mindestens die Note 4.
§ 16
Abschlüsse
1Die Staatliche Gesamtschule Hollfeld und die Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München verleihen den erfolgreichen Hauptschulabschluss nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nach erfolgreicher Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung am Ende der Jahrgangsstufe 9, den Realschulabschluss nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und die Oberstufenreife des Gymnasiums (Übertrittsberechtigung in die Oberstufe des Gymnasiums) nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 10. 2Auf Antrag wird unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 BayEUG das Zeugnis über den Qualifizierten Beruflichen Bildungsabschluss ausgestellt.
§ 17
Abgangszeugnis
1Bei Verlassen der Schule vor Erreichen eines der in § 16 genannten Abschlüsse wird ein Abgangszeugnis erstellt. In dem Abgangszeugnis, das auch als Übertrittszeugnis dienen kann, wird die Berechtigung zum Eintritt in die M-Klasse einer Hauptschule, in eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Wirtschaftsschule bestätigt. 2Dabei sind
1.
in der Jahrgangsstufe 5, soweit noch nicht leistungsdifferenziert unterrichtet wird, die Regelungen der Volksschulordnung (VSO),
2.
in den Jahrgangsstufen 5, soweit leistungsdifferenziert unterrichtet wird, und 6 die Regelungen von § 13,
3.
in den Jahrgangsstufen 7 und 8, soweit noch nicht abschlussbezogen unterrichtet wird, die Regelungen von § 15 entsprechend anzuwenden.
§ 18
Zeugnisse
(1) Über die im Schuljahr erzielten Leistungen erhalten die Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen Zeugnisse nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster.
(2) In das Abschlusszeugnis ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Abschluss entsprechend der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993) erworben wurde und dass er einem Abschluss der Hauptschule oder der Realschule oder der Übergangsberechtigung in die Oberstufe eines Gymnasiums gleichgestellt ist.
§ 19
Wechsel in der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug bzw. des Realschulzugs in den Gymnasialzug
(1) Zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Berechtigung für den Wechsel vom Hauptschulzug in den Gymnasial- oder Realschulzug bzw. vom Realschulzug in den Gymnasialzug ausgesprochen werden.
(2) 1Voraussetzung für eine Empfehlung nach Abs. 1 ist ein Notendurchschnitt im Zwischenzeugnis von 1,33 für den Gymnasialzug bzw. von 1,66 für den Realschulzug in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. 2Für eine Empfehlung eines Wechsels vom Realschulzug in den Gymnasialzug ist ein Notendurchschnitt von 2,00 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erforderlich.
§ 20
Wechsel nach der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug
1Nach der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Berechtigung für den Wechsel in den Gymnasial- oder Realschulzug ausgesprochen werden. 2Voraussetzung für eine Empfehlung nach Satz 1 ist ein Notendurchschnitt im Jahreszeugnis von 1,66 für den Gymnasialzug bzw. von 2,00 für den Realschulzug in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik.
§ 21
Ein –und
(1) In der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs kann der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik in leistungsdifferenzierten Kursen (A- und B-Kurs) erteilt werden.
(2) Die Einstufung in einen A-Kurs kann nur dann erfolgen, wenn die Jahresfortgangsnote der Jahrgangsstufe 5 in dem betreffenden Fach nicht schlechter als Note 3 ist; auf Grund der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit kann eine abweichende Einstufung erfolgen.
(3) 1Eine Umstufung ist grundsätzlich nur zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 möglich. 2Eine Aufstufung ist nur dann zulässig, wenn im ersten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe die Note 1 ergeben; eine Abstufung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3. 3 § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 22
Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs in den Realschulzug oder in eine andere Schule
(1) 1Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs, die in eine Wirtschaftsschule wechseln, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den ersten drei Unterrichtstagen des Monats März ein Übertrittszeugnis. 2Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 einer Wirtschaftsschule sind
1.
im Fach Deutsch und in den A-Kursen der Fächer Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 3,00,
2.
bei Verzicht auf eine Leistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,33.
3Bei Umstufung zu Beginn des Schulhalbjahres gelten § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs in den Realschulzug der Jahrgangsstufe 7 oder in die Jahrgangsstufe 7 einer Realschule richtet sich nach den im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs erzielten Leistungen.
(3) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 des Realschulzugs oder einer Realschule sind
1.
im Fach Deutsch und in den A-Kursen der Fächer Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,66,
2.
bei Verzicht auf eine Leistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,00.
(4) 1Die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs in die Jahrgangsstufe 7 einer M-Klasse einer Hauptschule richtet sich nach den im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs erzielten Leistungen und einem pädagogischen Wortgutachten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2. 2Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung sind
1.
im Fach Deutsch und in den A-Kursen der Fächer Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 3,00,
2.
bei Verzicht auf eine Leistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,33.
(5) Wird keine Eignung nach den Abs. 1 bis 4 festgestellt, gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.
§ 23
Wechsel nach den Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Realschulzugs in den Gymnasialzug
Für den Wechsel vom Realschulzug in die Jahrgangsstufen 6 bis 10 des Gymnasialzugs gilt § 14 entsprechend.

Abschnitt V Schlussbestimmungen

§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2006 tritt die Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 893, BayRS 2235-2-1-1-UK), geändert durch Verordnung vom 16. September 1999 (GVBl. S. 444), außer Kraft.
München, den 30. August 2006
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister
Anlage 1
Stundentafel für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Staatlichen Gesamtschule Hollfeld
Fach
Wochenstunden
Jahrgangsstufe 5

Jahrgangsstufe 6
A-Kurs
B- und C-Kurs
Religionslehre bzw. Ethik
2

2

2

Deutsch
5

5

5

Englisch
5

5

5

2. Fremdsprache
-

4

-

Mathematik
5

5

5

Physik/Chemie
2

-

1

Physik/Chemie/Informatik
-

1

-

Biologie
2

2

2

Geschichte
-

2

2

Erdkunde
2

2

2

Musik
2

1

1

Kunsterziehung
1

1

1

Werken/Textiles Gestalten
1

-

1

Arbeit/Wirtschaft/Technik
1

-

1

Sport
2+1

2+1

2+1


30+1

32+1

30+1

Im 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 wird in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik nach A-, B- und C-Kurs differenziert.
Ab dem 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 können Förderkurse im Umfang von insgesamt 2 Wochenstunden eingerichtet werden.
In der Jahrgangsstufe 6 wird in den Fächern Religionslehre bzw. Ethik, Biologie, Geschichte, Erdkunde, Musik, Sport, Werken/Textiles Gestalten, AWT der Unterricht gemeinsam erteilt.
Ab Jahrgangsstufe 7 wird abschlussbezogen unterrichtet.
Anlage 2
Stundentafel für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München
Fach
Wochenstunden

Jahrgangsstufe 5
Jahrgangsstufe 6
Religionslehre bzw. Ethik
2

2

Deutsch
5

5

Englisch
5

5

Mathematik
5

5

Biologie/Natur und Technik
3

-

Biologie
-

2

Geschichte
-

2

Erdkunde
2

2

Musik
2

2

Kunsterziehung/Werken
3

2

Informationstechnologie
1

1

Sport
2+2

2+2


30+2

30+2

Stundentafel für die Jahrgangsstufe 7 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München
Fach
Wochenstunden
Kernkurse


Religionslehre bzw. Ethik
2

Geschichte
2

Erdkunde
2

Biologie
2

Musik/Kunsterziehung
2

Sport
2+2

Leistungsdifferenzierte Kurse


Deutsch
4

Englisch
4

Mathematik
4

Wahlpflichtkurse


Französisch
6

Informationstechnologie
1

oder


Werken
2

Haushalt und Ernährung
2

Informationstechnologie
2


31/30+2
Stundentafel für die Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München
Fach
Wochenstunden
Kernkurse


Religionslehre bzw. Ethik
2

Geschichte
2

Erdkunde
1

Biologie
1

Musik/Kunsterziehung
2

Sport
2

Leistungsdifferenzierte Kurse


Deutsch
4

Englisch
4

Mathematik
4

Wahlpflichtkurse: gymnasialbezogen


Französisch
6

Physik
2

Chemie
2

Informatik
2

Profilfach
2


36

realschulbezogen:


Wahlpflichtfächergruppe I


Physik
4

Chemie
2

Informationstechnologie
4


32

Wahlpflichtfächergruppe II


Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen
4

Wirtschaft und Recht
2

Informationstechnologie
2

Physik
2


32

Wahlpflichtfächergruppe IIIa


Französisch
3

Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen
2

Informationstechnologie
2

Physik
2


31

Wahlpflichtfächergruppe IIIb


Ku/We/HE/Sow
4

Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen
2

Informationstechnologie
2

Physik
2


32

hauptschulbezogen


gewerblich-technischer Bereich
2

kommunikationstechnischer Bereich
2

hauswirtschaftlich-sozialer Bereich:


Arbeit/Wirtschaft/Technik
3

Sozialkunde
1

Physik/Chemie
2


32

Anlage 3
Stundentafel der Städtischen Schulartunabhängigen Orientierungsstufe München-Neuperlach
Fach

Wochenstunden

Jahrgangsstufe 5
Jahrgangsstufe 6


mit 2. Fremdsprache
ohne 2. Fremdsprache
Religionslehre bzw. Ethik

2

2

2
Deutsch

5+11

4+12

5+13
Englisch

5+14

4+15

5+16
Französisch/Latein

-

4+17

-
Mathematik

4+18

5

5
Biologie

-

-

-
Natur und Technik

2

3

3
Geschichte

-

2

2
Erdkunde

2

-

2
Musik

2

2

2
Kunsterziehung

1

1

1
Textilarbeit/Werken

2

-

-
Sport

2 + 29

2 + 210

2 + 211
Skill

1

1

1


28 + 212

30 + 213

30 + 214

1 [Amtl. Anm.:] Je nach Bedarf wird Ergänzungsunterricht im Umfang von bis zu einer Stunde angeboten.
2 [Amtl. Anm.:] Je nach Bedarf wird Ergänzungsunterricht im Umfang von bis zu einer Stunde angeboten.
3 [Amtl. Anm.:] Je nach Bedarf wird Ergänzungsunterricht im Umfang von bis zu einer Stunde angeboten.
4 [Amtl. Anm.:] Je nach Bedarf wird Ergänzungsunterricht im Umfang von bis zu einer Stunde angeboten.
5 [Amtl. Anm.:] Je nach Bedarf wird Ergänzungsunterricht im Umfang von bis zu einer Stunde angeboten.
6 [Amtl. Anm.:] Je nach Bedarf wird Ergänzungsunterricht im Umfang von bis zu einer Stunde angeboten.
7 [Amtl. Anm.:] Je nach Bedarf wird Ergänzungsunterricht im Umfang von bis zu einer Stunde angeboten.
8 [Amtl. Anm.:] Je nach Bedarf wird Ergänzungsunterricht im Umfang von bis zu einer Stunde angeboten.
9 [Amtl. Anm.:] Erweiterter Basissportunterricht.
10 [Amtl. Anm.:] Erweiterter Basissportunterricht.
11 [Amtl. Anm.:] Erweiterter Basissportunterricht.
12 [Amtl. Anm.:] Erweiterter Basissportunterricht.
13 [Amtl. Anm.:] Erweiterter Basissportunterricht.
14 [Amtl. Anm.:] Erweiterter Basissportunterricht.