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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 20
Wechsel nach der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug
1Nach der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Berechtigung für den Wechsel in den Gymnasial- oder Realschulzug ausgesprochen werden. 2Voraussetzung für eine Empfehlung nach Satz 1 ist ein Notendurchschnitt im Jahreszeugnis von 1,66 für den Gymnasialzug bzw. von 2,00 für den Realschulzug in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik.