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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 12
Vorrücken
(1) In den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen werden keine Vorrückungsentscheidungen getroffen.
(2) 1Das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. 2Die Entscheidung trifft der Schulleiter. 3Es ist nicht zulässig,
1.
eine Jahrgangsstufe zweimal freiwillig zu wiederholen,
2.
zwei aufeinander folgende Jahrgangsstufen freiwillig zu wiederholen.
(3) Das Vorrücken in abschlussbezogenen Klassen richtet sich nach den Bestimmungen der Schulordnungen für die einzelnen Schularten.