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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 19
Wechsel in der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug bzw. des Realschulzugs in den Gymnasialzug
(1) Zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Berechtigung für den Wechsel vom Hauptschulzug in den Gymnasial- oder Realschulzug bzw. vom Realschulzug in den Gymnasialzug ausgesprochen werden.
(2) 1Voraussetzung für eine Empfehlung nach Abs. 1 ist ein Notendurchschnitt im Zwischenzeugnis von 1,33 für den Gymnasialzug bzw. von 1,66 für den Realschulzug in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. 2Für eine Empfehlung eines Wechsels vom Realschulzug in den Gymnasialzug ist ein Notendurchschnitt von 2,00 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erforderlich.