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BesASO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 30.08.2006
§ 3
Anzuwendende Vorschriften
(1) 1Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen die Gymnasialschulordnung (GSO). 2In abschlussbezogenen Klassen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.
(2) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.
(3) 1Für die Lehrerkonferenz, die Schülermitverantwortung, die Elternvertretung und das Schulforum gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gymnasialschulordnung. 2Neben der Lehrerkonferenz werden gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayEUG für schulartspezifische Angelegenheiten Teillehrerkonferenzen gebildet; für die Teillehrerkonferenzen gelten die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.